Neu ab 2023 ist der Investitionsfreibetrag, der zusätzlich zum Gewinnfreibetrag genutzt werden kann, um die Steuerbemessungsgrundlage zu senken. Für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens (mindestens 4 Jahre) können 10% in den Freibetrag übernommen werden. (15% im Bereich Ökologisierung). Den Investitionsfreibetrag kann man nur bei betrieblichen Einkunftsarten nutzen, nicht aber bei Pauschalierungen oder für Wirtschaftsgüter, die man für den Gewinnfreibetrag heranzieht. Anschaffungen wie Gebäude, PKW mit Verbrennungsmotoren sowie gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter scheiden dafür aus.