Um dem Sozialbetrug und dem Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen vorzubeugen, wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG in das ASVG aufgenommen. Voraussetzung für die Haftung ist, daß Bauleistungen (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) weitergegeben werden. Der Bauherr selbst haftet nicht.
Die Haftung ist betragsmäßig auf maximal 20% des geleisteten Werklohnes beschränkt, stellt jedoch nicht nur auf die für das konkrete Bauvorhaben beschäftigten Arbeitskräfte ab, sondern besteht für die Beitragsrückstände aller Dienstnehmer des beauftragten Unternehmens.
Eine Haftungsbefreiung kann eine Firma durch Aufnahme in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) erreichen. Diese HFU-Liste wird vom Dienstleistungszentrum (DLZ) geführt. Steht das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der HFU-Liste, kommt es zu keiner Haftung.
Steht der Auftragnehmer nicht in der HFU-Liste, kann zur Haftungsvermeidung der Teilbetrag von 20% der Werklohnzahlung an das DLZ überwiesen werden. Diese Zahlung wirkt auch schuldbefreiend gegenüber dem Auftragnehmer.
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