Neue Selbständigenvorsorge
Abfertigung NEU für Unternehmer
Ab 1. Jänner 2008 werden die Krankenversicherungsbeiträge der SVA um 1,45 % gesenkt (von 9,10 auf 7,65 %). Dafür werden 1,53 % als Selbständigenvorsorge eingehoben und in eine Vorsorgekasse einbezahlt; dies gilt für alle Gewerbescheininhaber sowie für die neuen Selbständigen (ohne Altersausnahme).
Die genaue Auszeichnung dieses Vorsorgebetrages ist erst ab dem 4. Quartal 2008 auf den Beitragsvorschreibungen möglich. Der Mindestbetrag ist Euro 5,34 p.m., der maximale Betrag Euro 70,15 p.m. (für die Höchstbeitragsgrundlage).
Die Einhebung dieses Vorsorgebetrages erfolgt pro Quartal durch die SVA, die diesen Betrag an die Vorsorgekasse weiterleitet. Für diese Beträge gibt es keine Stundung, aber auch keine Nachbemessung.
Unternehmer, die bereits Mitarbeiter und damit eine Vorsorgekasse haben, müssen diese Vorsorgekasse auch für sich selber nehmen, haben somit keine Auswahlmöglichkeit. Unternehmer ohne Mitarbeiter können unter 9 verschiedenen Vorsorgekassen auswählen; diese Auswahl ist bis 30. Juni 2008 (oder bei Neuerwerbern des Gewebescheines innerhalb der ersten 6 Monate) möglich, danach wird man von der SVA einer Vorsorgekasse zugeteilt. Welche dies sein wird, ist derzeit nicht eruierbar.
Wählt man eine bestimmte Vorsorgekasse aus, muß diese vom Unternehmer selber kontaktiert werden. Bei etwaigen Fragen bezüglich Vorsorgekassen kann die SVA nicht weiterhelfen.
Die Vorteile dieser Vorsorge sind die geringen Kosten und die Absetzung als Betriebsausgabe; außerdem gibt es eine Bruttokapitalgarantie auf alle eingezahlten Beträge und eine „sichere Veranlagung“ der Vorsorgekassen.
Die angesparten Beträge sind in Form einer lebenslangen Zusatzpension steuerfrei, läßt man sich den Betrag in einer einmaligen Summe bar auszahlen, wird er mit 6 % (steuerbegünstigt) versteuert. Diese Ansprüche sind im Ablebensfall vererbbar (auch, wenn man keine Nachkommen hat).
Anspruch auf Auszahlung besteht erst nach 36 Beitragsmonaten UND nach mindestens 2 Jahren des Ruhens des Gewerbescheins bzw. des Erlöschens der Gewerbeberechtigung bzw. nach Beendigung der betrieblichen Tötigkeit, auf jeden Fall bei Pensionsantritt.
Diesen Kapitalbetrag kann man sich auf einmal oder in Form einer monatlichen, lebenslangen Pension auszahlen lassen; wird eine andere Tätigkeit aufgenommen, kann man sie im „Rucksackprinzip“ in eine neue Vorsorgekasse übertragen, die Überweisung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung zwecks Auszahlung als Rente ist auch möglich.
Berechnung
Eine Berechnung des künftigen Auszahlungsbetrages (nach eigener Einschätzung der Einkommensentwicklung) ist mit dem SVA-Vorsorgerechner möglich.
Wien, 2008-03-18