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Kinder-News

Die Steuerreform 2009 hat für das Familienpaket einige Neuerungen gebracht.

Betreuungskosten - Freibetrag - Absetzbetrag

Kinderbetreuungskosten können als Zuschuß vom Arbeitgeber kommen (gilt somit nur für Dienstnehmer), gehen in der Höhe von maximal Euro 500 pro Kind und Jahr aber nicht an den Dienstnehmer, sondern direkt an die Betreuungsstelle, die eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person sein muß (Omas, die selber schon Kinder großgezogen haben, gelten nicht als qualifiziert...). Es gibt bereits etliche Angebote an Crash-Kursen, um eine Qualifikation zu erreichen. Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für Einkommensteuerpflichtige können Kinderbetreuungskosten ab dem Wirtschaftsjahr 2009 in Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kind und Jahr in der Einkommensteuererklärung unter „außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen werden. Voraussetzung ist, daß das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dem Steuerpflichtigen der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate in diesem Jahr zusteht und die Betreuung durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person vorgenommen wurde. Diese Kinderbetreuungskosten können auch von beiden Elternteilen geltend gemacht werden, sollten beide einkommensteuerpflichtig sein. (Aber nur je zu Hälte, somit insgesamt Euro 2.300).

Der Kinderfreibetrag in Höhe von Euro 220 pro Kind (hier kann ebenfalls auf beide Elternteile gesplittet werden, interessanterweise gilt hier aber für jeden Elternteil nicht die Hälfte, also Euro 110, sondern Euro 132 pro Elternteil) kann im Zuge der Einkommensteuererklärung (oder auch Arbeitnehmerveranlagung) geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate zusteht.

Erfüllt ein Unterhaltsverpflichteter die Voraussetzung, so stehen nur diesem und der Person, die für dieses Kind den Kinderabsetzbetrag hat, der Freibetrag von jeweils Euro 132 zu. Zahlt zB ein geschiedener Vater Unterhalt, so kann nur er und die Kindesmutter diesen Freibetrag eintragen, nicht aber der eventuell neue Stiefvater.

Der Kinderabsetzbetrag wurde ab Jänner 2009 von Euro 50,90 auf Euro 58,40 pro Monat erhöht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist ab Jänner 2009 pro Monat Euro 29,20 für das erste Kind, Euro 43,80 für das zweite Kind und Euro 58,40 für jedes weitere Kind.

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